Pflegerechner

Neben der Freude über Ihre hohe Lebenserwartung birgt ein hohes Alter leider auch die Gefahr einer möglichen Pflegebedürftigkeit in sich. Nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes steigt in höheren Altern die Pflegewahrscheinlichkeit auf über 50% an. Die staatliche Pflegepflichtversicherung ist ähnlich einer Teilkasko und bezahlt nur einen Teil der durch einen Pflegefall entstehenden Kosten. Mit unserem Pflegerechner können Sie die Kosten die von Ihnen getragen werden müssen genau ausrechnen.

Vollstationäre Dauerpflege Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Kosten Unterkunft u. Verpflegung mtl. im Durchschnitt 617,12 € 617,12 € 617,12 €
Pflegekosten monatlich im Durchschnitt + 1.361,62 € + 1.792,38 € + 2.248,69 €
Investitionskosten monatlich im Durschnitt + 350,00 € + 350,00 € + 350,00 €
Gesamtkosten im Monat 2.328,74 € 2.759,50 € 3.215,81 €
Leistung gesetzliche Pflegeversicherung - 1.023,00 € - 1.279,00 € - 1.550,00 €
Bereits bestehende private Absicherung - - -
Pflegelücke monatlich 1.305,74 € 1.480,50 € 1.665,81 €
Empfohlenes Pflegetagesgeld 43,52 € 49,35 € 55,53 €
Bei einer Pflegedauer von 10 Jahren 156.688,80 € 177.660,00 € 199.897.20 €

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Erste Hilfe

Die Pflegeklassen

Per Gesetz werden drei Pflegestufen unterschieden, je nach Hilfsbedürftigkeit, wird die pflegebedürftige Person in eine dieser Stufen der Pflege eingeordnet. Grundsätzlich richtet sich die Pflegestufe nach dem Zeitbedarf der Pflege, entsprechend diesem wird die Stufe festgelegt, entsprechend der Stufe wird der Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung berechnet. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Härtfall Regelung, die von den "normalen" Pflegesätzen abweicht.

Definition der Pflegestufen

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. In die Pflegestufe I wird eingestuft, wessen Pflegebedürftigkeit erheblich ist, bei schwerer Pflegebedürftigkeit liegt die Pflegestufe II und bei schwerster Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III vor.

Von einer „Pflegestufe 0“ wird umgangssprachlich gesprochen, wenn zwar ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorhanden ist, aber nicht in einem Ausmaß, das nach den Definitionskriterien als erheblich gilt.

Die Einstufung richtet sich danach, wie häufig und zu welchen Tageszeiten die Hilfe benötigt wird und wie viel Zeit hierfür ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durchschnittlich benötigt (§ 15 SGB XI).

Definiert ist sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege (Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch insgesamt.

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit)
Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit mindestens zu drei Tageszeiten rund um die Uhr, auch nachts
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Grundpflege mehr als 45 Minuten mindestens 120 Minuten mindestens 240 Minuten
Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Hilfe gesamt mindestens 90 Minuten mindestens 180 Minuten mindestens 300 Minuten

Kinder haften für Ihre Eltern.

1. Wie kann es zur Unterhaltsverpflichtung der Kinder kommen?

Wenn die eigenen Einkünfte der Eltern nicht ausreichen, können sie sich zunächst an das Sozialamt wenden. Das Sozialamt tritt dann in der Regel in Vorleistung und versucht die geleisteten Zahlungen von den Kindern zurückzufordern. Dazu muss geprüft werden, ob die Eltern bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind.

2. Bedürftigkeit der Eltern

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist, dass die Eltern bedürftig sind. Die Bedürftigkeit tritt in den meisten Fällen ein, weil die Unterbringung in einem Altenheim sehr teuer ist.

Eigenes Einkommen und Vermögen der Eltern
Die Eltern müssen zuerst ihr eigenes Einkommen und alles verwertbare Vermögen (Geldvermögen und Immobilien)insgesamt verbrauchen. Wenn die Eltern in einem Altenheim untergebracht sind, muss sogar das Eigenheim der Eltern, das von den Kindern selbst genutzt wird, verwertet werden.

3. Pflege Bahr

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 eine staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung eingeführt, den sogenannten „Pflege-Bahr“. Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage in Höhe von 5 € mtl.. Der Abschluss ist freiwillig.

Der Grund für diese Einführung ist, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen in Anbetracht der demografischen Entwicklung weiter zunehmen wird. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Basis für die künftige Finanzierung der Pflege breiter aufgestellt werden.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird um eine geförderte, private Pflegezusatzversicherung ergänzt. Zusätzlich zum umlagefinanzierten Teilleistungssystem der gesetzlichen Pflegeversicherung soll der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich und kapitalgedeckt für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.

Um diese Problematik erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte jeder eine Pflegezusatzversicherung haben. Diese ist manchmal schon mit wenig Euros zu finanzieren.

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