
Sie möchten mehr zur privaten Pflegezusatzversicherung oder Pflegebahr erfahren, dann nutzen Sie doch unsere kostenlose 15-minütige Erstberatung mit einem Versicherungsexperten. Drücken Sie hierzu einfach den Erste Hilfe Button!
Erste HilfePer Gesetz werden drei Pflegestufen unterschieden, je nach Hilfsbedürftigkeit, wird die pflegebedürftige Person in eine dieser Stufen der Pflege eingeordnet. Grundsätzlich richtet sich die Pflegestufe nach dem Zeitbedarf der Pflege, entsprechend diesem wird die Stufe festgelegt, entsprechend der Stufe wird der Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung berechnet. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Härtfall Regelung, die von den "normalen" Pflegesätzen abweicht.
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. In die Pflegestufe I wird eingestuft, wessen Pflegebedürftigkeit erheblich ist, bei schwerer Pflegebedürftigkeit liegt die Pflegestufe II und bei schwerster Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III vor.
Von einer „Pflegestufe 0“ wird umgangssprachlich gesprochen, wenn zwar ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorhanden ist, aber nicht in einem Ausmaß, das nach den Definitionskriterien als erheblich gilt.
Die Einstufung richtet sich danach, wie häufig und zu welchen Tageszeiten die Hilfe benötigt wird und wie viel Zeit hierfür ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung durchschnittlich benötigt (§ 15 SGB XI).
Definiert ist sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege (Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch insgesamt.
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) | Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) | Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit) | |
---|---|---|---|
Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) | bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit | mindestens zu drei Tageszeiten | rund um die Uhr, auch nachts |
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Grundpflege | mehr als 45 Minuten | mindestens 120 Minuten | mindestens 240 Minuten |
Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung | mehrfach in der Woche | mehrfach in der Woche | mehrfach in der Woche |
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Hilfe gesamt | mindestens 90 Minuten | mindestens 180 Minuten | mindestens 300 Minuten |
Wenn die eigenen Einkünfte der Eltern nicht ausreichen, können sie sich zunächst an das Sozialamt wenden. Das Sozialamt tritt dann in der Regel in Vorleistung und versucht die geleisteten Zahlungen von den Kindern zurückzufordern. Dazu muss geprüft werden, ob die Eltern bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist, dass die Eltern bedürftig sind. Die Bedürftigkeit tritt in den meisten Fällen ein, weil die Unterbringung in einem Altenheim sehr teuer ist.
Eigenes Einkommen und Vermögen der Eltern
Die Eltern müssen zuerst ihr eigenes Einkommen und alles verwertbare Vermögen (Geldvermögen und Immobilien)insgesamt verbrauchen. Wenn die Eltern in einem Altenheim untergebracht sind, muss sogar das Eigenheim der Eltern, das von den Kindern selbst genutzt wird, verwertet werden.
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 eine staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung eingeführt, den sogenannten „Pflege-Bahr“. Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage in Höhe von 5 € mtl.. Der Abschluss ist freiwillig.
Der Grund für diese Einführung ist, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen in Anbetracht der demografischen Entwicklung weiter zunehmen wird. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Basis für die künftige Finanzierung der Pflege breiter aufgestellt werden.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird um eine geförderte, private Pflegezusatzversicherung ergänzt. Zusätzlich zum umlagefinanzierten Teilleistungssystem der gesetzlichen Pflegeversicherung soll der Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers dabei unterstützt werden, eigenverantwortlich und kapitalgedeckt für den Fall der Pflegebedürftigkeit vorzusorgen.
Um diese Problematik erst gar nicht aufkommen zu lassen, sollte jeder eine Pflegezusatzversicherung haben. Diese ist manchmal schon mit wenig Euros zu finanzieren.
Sie möchten mehr zur privaten Pflegezusatzversicherung oder Pflegebahr erfahren, dann nutzen Sie doch unsere kostenlose 15-minütige Erstberatung mit einem Versicherungsexperten. Drücken Sie hierzu einfach den Erste Hilfe Button!
Erste Hilfe